Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen der MB.Lehmann GmbH (Vermieter) und ihren Kunden (Mieter). I. Technische Bedingungen

 

    1. Technische Angaben (Maße, Gewichte, Leistungen u.ä.) in unseren Offerten und Geschäftsbriefen sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Gewähr für ihre Richtigkeit können wir nicht übernehmen, der Mieter sollte sie im Einzelfall stets nachprüfen.
    2. Bei Sturm und Gewitter müssen sämtliche Zelteingänge sofort fest verschlossen werden. Sollten Wettereinflüsse die Standsicherheit erkennbar gefährden, muss das Zelt sofort von Personen geräumt und ebenfalls die Planen fest verschlossen werden.
    3. Die eigenmächtige Veränderung einer Zeltkonstruktion ist nicht nur ein Verstoß gegen den Mietvertrag, sondern kann auch als Ordnungswidrigkeit oder Straftat verfolgt werden.
    4. Dem Mieter obliegt es, eine Zeltbaustelle zur Verfügung zu stellen, die einen tragfähigen und ebenen Untergrund aufweist und das Einschlagen von 1 m langen Erdnägeln ermöglicht. Der Mieter muss weiter den freien Zugang zur Zeltbaustelle mit Fahrzeugen von bis zu 25 t zulässigem Gesamtgewicht und einen Stromanschluss mit einer Leistung von 220 V, 16 A gewährleisten. Die Verankerung bei Betonuntergrund ist gegen Aufpreis nur mit Schwerlastdübeln möglich. Das Zeltgerüst darf niemals als Aufhängevorrichtung genutzt werden. Der Mieter hat auch darauf zu achten, dass keine Lampen und Heizungen in der Nähe der Zeltplanen installiert werden.
    5. Vor Beginn des Zeltaufbaus muss Klarheit bestehen, ob und welche unterirdischen Leitungen die Zeltbaustelle durchqueren (z.B. Strom, Wasser, Gas). Sollten Leitungen vorhanden sein, muss die genaue Lage in einem Plan festgehalten werden. Der Mieter sollte sich deswegen gegebenenfalls mit dem zuständigen Tiefbauamt in Verbindung setzen.
    6. Bei Holzfußböden (ohne Teppich – oder anderer Fußbodenbeläge) kann es durch unterschiedliche Nutzungsarten und dem unterschiedlichen Abnutzungsgrad der Fußbodenelemente zu Farb- und Beschaffenheitsunterschieden kommen.
    7. Das Anbringen von Werbeaufklebern und das sonstige Bekleben der Beplanung und des Aluminiumgerüstes der Zelte und anderer Mietgegenstände ist nicht gestattet. Hierzu gehören auch das Bemalen, Durchbohren, Durchnageln und Tackern von Zeltteilen und anderen Mietgegenständen.
    8. Im Winter müssen die Zeltdächer stets sofort von Schneelast geräumt werden. Die sicherste Methode ist die Beheizung des Zeltes
    9. Die Schaffung notwendiger Voraussetzungen und die Bedienung etwa mitvermieteter technischer Geräte wie Zeltheizungen, Stromaggregate, Kühltheken usw. obliegt dem Mieter. Der Vermieter weist lediglich in die Bedienung ein oder übergibt eine schriftliche Bedienungsanleitung.
    10. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Zelte ohne vorherige Genehmigung zum Zubereiten von Speisen zu benutzen. Insbesondere jegliches Grillen, Braten, Backen und dergleichen ist untersagt.

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen der MB.Lehmann GmbH (Vermieter) und ihren Kunden (Mieter). II. Geschäftsbedingungen

 

    1. Mündliche oder schriftliche Angebote des Vermieters sind stets freibleibend.
    2. Die erforderlichen baubehördlichen Genehmigungen und eine Haftpflichtversicherung im erforderlichen Umfang hat der Mieter zu beschaffen.Die Zeltbaustelle ist vom Mieter mit Sicherheitszäunen und – personal zu versehen und die Mietsache während der gesamten Mietzeit zu bewachen sowie vor Beschädigungen zu schützen. Der Mieter haftet für Schäden, die dem Vermieter bei Verletzung dieser Pflichten entstehen. Der Mieter verpflichtet sich weiter, das mit dem Angebot eingereichte technische Merkblatt (Hinweise) einzuhalten. Es obliegt dem Mieter, die Zeltbaustelle nach dem Abbau des Zeltes wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Wenn die Zeltbaustelle den o.g. technischen Anforderungen (I.) nicht entspricht, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Mehraufwand, der darauf beruht, dass die Zeltbaustelle den Anforderungen nicht entspricht, hat der Mieter zutragen.
    3. Wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung ab Lager Schönerlinde. Der Aufbau der Abbau der Zelte am Bestimmungsort wird vom Vermieter erbracht und ist im Grundmietpreis enthalten.
    4. Für Verzögerungen beim Zeltaufbau, die auf höhere Gewalt oder anderen, nicht vom Vermieter zu vertretende Umstände beruhen, hat der Vermieter nicht einzusehen. Gleiches gilt für Fehler der Mietsache, die die Gebrauchstauglichkeit einschränken oder aufheben. Der Vermieter haftet hierfür nur im Verschuldensfalle. Das Recht zur Minderung der Miete bleibt unberührt.
    5. Der Mieter wird dem Vermieter einen vertretungsberechtigten Ansprechpartner benennen, der sämtliche weiteren Erklärungen (z.B. Terminabsprachen, Bauabnahme, Rückgabeprotokoll) für den Mieter abgeben kann und sowohl beim Aufbau, als auch beim Abbau der Zelte bis zum Ende persönlich anwesend sein wird.
    6. Nach dem Aufbau des Zeltes hat der Mieter das Zelt in Anwesenheit eines Vertreters des Vermieters abzunehmen. Die Abnahme ist dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Sie dient nur Beweiszwecken und ist nicht Voraussetzung für die Fälligkeit des Mietzinses. Vor dem Abbau des Zeltes hat der Mieter das Zelt gemeinsam mit dem Vermieter zu besichtigen. Die Besichtigung wird protokolliert, beide Vertragsparteien haben das Protokoll zu unterschreiben.
    7. Ist vereinbart, dass der Mieter für den Auf- und Abbau des Zeltes Hilfskräfte (Hands) stellt, dann gelten diese Hilfskräfte nicht als Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Pflichten aus der Arbeitgeberstellung hinsichtlich dieses Personals obliegen allein dem Mieter, dies gilt vor allem für die erforderliche Meldung bei der Berufsgenossenschaft. Der Vermieter stellt einen oder mehrere eigene Mitarbeiter (Richtmeister) zur Verfügung, deren Anweisungen ist Folge zu leisten.
    8. Der Mieter darf die Mietsache nur zu dem vertraglichen Zweck verwenden. Sollte der Mieter hiergegen verstoßen, übernimmt er die volle Haftung für die unbeschädigte Rückgabe der Mietsache undzwar unabhängig davon, ob er die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat oder nicht.
    9. Wenn der Mieter mehr als zwei Wochen vor Beginn der Mietzeit die Vertragserfüllung aus nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen ablehnt (den Auftrag storniert), kann

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen der MB.Lehmann GmbH (Vermieter) und ihren Kunden (Mieter). der Vermieter ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens einen pauschalen Schadensersatz fordern und zwar 30% des vereinbarten Auftragspreises. Danach beläuft sich der Schadensersatz auf pauschal 50 %. Wird der Auftrag nach Beginn der Mietzeit storniert, so gilt § 537 Abs. 1 BGB. Der Mieter kann einen geringen Schaden nachweisen. Das Recht, stattdessen Erfüllung oder weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

 

    1. Wenn der Mieter mehr als zwei Wochen vor Beginn der Mietzeit die Vertragserfüllung aus nicht vom Vermieter zu vertretenden Gründen ablehnt (den Auftrag storniert), kann der Vermieter ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens einen pauschalen Schadensersatz fordern und zwar 30% des vereinbarten Auftragspreises. Danach beläuft sich der Schadensersatz auf pauschal 50 %. Wird der Auftrag nach Beginn der Mietzeit storniert, so gilt § 537 Abs. 1 BGB. Der Mieter kann einen geringen Schaden nachweisen. Das Recht, stattdessen Erfüllung oder weitergehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
    2. Ist mit dem Mieter ganz oder teilweise Vorauskasse vereinbart, so ist diese vor Beginn des Zeltaufbaus zu leisten. Die Zahlung ist entweder in bar oder durch bankbestätigten Scheck möglich. Wird die Zahlung nicht oder nicht in voller Höhe geleistet, kann der Vermieter die Leistungserbringung verweigern, den Vertrag kündigen und nach § 537 Abs.1 BGB abrechnen.
    3. Sofern der Vermieter auch Speisen und Getränke zu einer Veranstaltung anbietet, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich nach Verbrauch. Zubereitete aufgetane Speisen und angebrochene Gebinde bei Getränken werden voll in Rechnung gestellt (z.B. angebrochenes Bierfass).
    4. Der Mietvertrag unterliegt deutschem Recht. Sofern der Mieter Vollkaufmann oder ein Unternehmen der öffentlichen Hand ist, soll Berlin Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sein.